- Urkundenprozess
- Urkundenprozess,beschleunigte (summarische) Form des Zivilprozesses zur Verfolgung von Ansprüchen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere (§§ 592-600 ZPO). Sämtlich zur Begründung des Klageanspruchs erforderlicher Tatsachen müssen durch vorzulegende Urkunden beweisbar sein. Als Beweismittel für die Echtheit der Urkunden sowie sonstige Tatsachen, besonders auch Einwendungen des Beklagten, sind nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig; Widerklagen sind unstatthaft. Hat der Beklagte dem Klageanspruch widersprochen, so ergeht eine dem Klageantrag zusprechende Entscheidung als Vorbehaltsurteil, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte (Einwendungen) im Nachverfahren vorbehält, in dem dann alle Beweismittel zulässig sind. Das Vorbehaltsurteil ist ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares, rechtsmittelfähiges Endurteil (§§ 599, 708 Nummer 4 ZPO), jedoch durch die Entscheidung im Nachverfahren auflösend bedingt. Als Unterarten des Urkundenprozesses haben der Wechsel- und der Scheckprozess (§§ 602 ff. ZPO) besondere praktische Bedeutung; sie gewährleisten eine erhebliche Beschleunigung des Verfahrens durch Abkürzung der Ladungsfristen.
Universal-Lexikon. 2012.